SV-Winnenden 1848 e.V.
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Satzung der Sportvereinigung Winnenden 1848 e.V.

Logo der SV-Winnenden

§1 Entstehung, Name, Sitz und Geschäftsjahr
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
§3 Mitgliedschaft
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
§6 Beiträge und Dienstleistungen
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§8 Organe
§9 Mitgliederversammlung
§10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
§11 Vorstand
§12 Verwaltungsausschuß
§13 Jugendausschuß
§14 Ordnungen
§15 Abteilungen
§16 Strafbestimmungen
§17 Kassenprüfer
§18 Auflösung des Vereins
§19 Gerichtsstand
§20 Inkrafttreten

§ 1 Entstehung, Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein mit dem bisherigen Namen Turn- und Sportverein Winnenden 1848 e.V. ist hervorgegangen aus der Turngemeinde 1848 Winnenden und dem Sportverein 1920 Winnenden. Nach der Fusion mit dem Fußballclub Winnenden 1950 e.V. führt er den Namen "Sportvereinigung Winnenden 1848 e.V."(SV).

2. Der Verein hat seinen Sitz in Winnenden. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waiblingen (Registernummer VR 218) eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß-Rot.

5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend ,zu dienen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" im Sinne der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig - er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern,
  • außerordentlichen Mitgliedern (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine)

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Verwaltungsausschusses aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist (oder gemäß Fusionsvertrag). Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Verwaltungsausschuss, der keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.

3. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Feststellung durch den Verwaltungsausschuss.

4. Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Verein festgelegt.

5. Personen, die sich um die Förderung des Vereins und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands und des Verwaltungsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand spätestens 4 Wochen vor Ablauf eines Kalenderjahres. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.

3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand und den Verwaltungsausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied

  • die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt;
  • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt;
  • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand und der Verwaltungsausschuss dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung beschließt mit absoluter Stimmenmehrheit über die Berufung des Ausgeschlossenen.

4. Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen außerordentlichem Mitglied und dem Verein getroffenen Vereinbarung.

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.

2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand festgesetzt.

3. Die Erhebung von Abteilungsbeiträgen, Umlagen und Aufnahmegebühren durch die Abteilungen bedarf der Genehmigung von Vorstand und Verwaltungsausschuss.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2. Jedes ordentliche Mitglied über 16 Jahre ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrecht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

3. Das Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung wird ausschließlich durch Delegierte ausgeübt.

Die Delegierten sind:

  • der Vorstand
  • die Abteilungsleiter
  • der Vereinsjugendbeauftragte
  • zu bestimmende Mitglieder der Abteilungen

Maßgebend für die Zahl der Delegierten der Abteilungen ist der aktuelle Mitglieder bestand am 31. Januar eines Jahres. Die Delegierten der Abteilungen und ihre Stellvertreter werden von den Abteilungen gewählt. Die von der Abteilungsversammlung gewählten Delegierten und ihre Stellvertreter sind bis spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.

Die Anzahl der Delegierten der Abteilungen wird nach folgendem Schlüssel bestimmt:

  • bis 100 Mitglieder 1 Abteilungsleiter + 3 Delegierte
  • je weitere angefangene 100 Mitglieder 1 Delegierter
  • insgesamt jedoch nicht mehr als 1 Abteilungsleiter + 10 Delegierte

Zur Mitgliederversammlung wird jedes delegierte Mitglied schriftlich eingeladen und erhält eine Stimmkarte zugesandt. Jeder Delegierte hat eine Stimme, er kann jedoch das Stimmrecht innerhalb seiner Abteilung für einen weiteren Delegierten oder dessen Stellvertreter mit übernehmen.

4. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach den Richtlinien der Abteilungen zu nutzen.

5. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
Es steht ihnen das Recht zu, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

§ 8 Organe

1. Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Verwaltungsausschuss
  • der Jugendausschuss
  • der Seniorenbeauftragte

2. Die Organe arbeiten ehrenamtlich.

3. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgaben Ausschüsse gebildet werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt (im ersten Halbjahr).

2. Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung von den weiteren Vorständen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in der Winnnender Zeitung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Bestätigung des Vereinsjugendbeauftragten
  • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gem. § 6 der Satzung
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Beratung und Beschlussfassung über gem. nachfolgende Ziffer 4. eingegangene beziehungsweise vorliegende Anträge
  • Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit erkennen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung von den weiteren Vorständen zu unterschreiben.

8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Vorstand und Verwaltungsausschuss zu beschließen ist, maßgeblich.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn

  • das Interesse des Vereins es erfordert;
  • die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§11 Vorstand

1. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:

  • der 1. Vorsitzende
  • und bis zu fünf weitere Vorstände.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder durch zwei weitere Vorstände gemeinsam.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen. Bei Rücktritt aller Vorstände bleiben diese bis zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

4. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten. Er bedient sich dabei weitgehendst der Geschäftsstelle. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6. Der Vorstand bestellt einen Beirat, der ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben ausschließlich beratend zur Seite steht.

§12 Verwaltungsausschuss

1. Der Verwaltungsusschuss besteht aus:

  • dem Vorstand
  • dem/r Geschäftsführer/in
  • dem Vereinsjugendbeauftragten
  • dem Seniorenbeauftragten
  • den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern.

2. Dem Verwaltungsausschuss obliegt:

  • die Verwaltung des Vereinsvermögens
  • der Entwurf über den Haushaltsplan
  • die Erstattung des Kassenberichts an die Mitgliederversammlung
  • die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
  • die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
  • die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen.

§13 Jugendausschuss

1. Der Jugendausschuss besteht aus:

  • dem Vereinsjugendbeauftragten
  • den Abteilungsjugendleitern

2. Der Jugendausschuss hat die Angelegenheiten der Jugendarbeit zu beraten und Anregungen, Vorschläge und Anträge im Verwaltungsausschuss einzubringen. Der Verwaltungsausschuss kann dem Jugendausschuss einzelne Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen.

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgabe im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.

§14 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrenordnung geben, die vom Verwaltungsausschuss zu beschließen sind.

Die Jugendordnung wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.

§15 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Verwaltungsausschusses gebildet.

2. Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, dem Kassier, dem Abteilungsjugendleiter (soweit die Abteilungen über jugendliche Mitglieder verfügen) und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben zu übertragen sind, geleitet. Der Abteilungsleiter ist besonderer Vertreter gem. § 30 BGB.

3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung, sowie die Delegierten zur Mitgliederversammlung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsversammlung ist jährlich spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung durch die Abteilungs leitung einzuberufen. Die Abteilungsleitung ist den Organen des Vereins verantwortlich. Die vorliegende Satzung des Vereins ist für die Abteilungen bindend.

4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zufließenden Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der Haushaltspläne eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit vom Vorstand geprüft werden.

5. Jede Abteilung hat für das bevorstehende Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und diesen mit dem Kassenbericht des abgelaufenen Jahres dem Vorstand und dem Verwaltungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

6. Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen eingehen, welche über dem in der Finanzordnung festgelegten Betrag liegen.

7. Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins. Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen sind ordnungsgemäß zu verbuchen.

§16 Strafbestimmungen

Der Verwaltungsausschuss kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

1. Verweis.
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.
3. Ausschluss gem. § 5 Ziffer 3. der Satzung

§17 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder mindestens zwei Kasenprüfer, die nicht dem Vorstand und dem Verwaltungsausschuss angehören dürfen. Die Abteilungen verfahren entsprechend.

2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Abteilungen und sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand und dem Verwaltungsausschuss berichten.

4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

§18 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern anzukündigen ist.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

  • der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller seiner Mitglieder beschlossen
hat oder
  • von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.

3. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 85% der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Winnenden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

§19 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten dieser Satzung ist das Amtsgericht Waiblingen zuständig.

§20 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 12. Mai 2006 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 07. Juni 2002. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.