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Beitragsordnung der SV-Winnenden
Diese Beitragsordnung regelt gemäß § 6 der Vereinssatzung die Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Die festgesetzten Beiträge treten zum nächstmöglichen Erhebungstermin in Kraft, in dem der Beschluss gefasst wird.
1. Beitragssätze
Bankverbindungen: Anträge (formlos) auf Ermäßigung oder Änderung müssen bis zum 30. November des Vorjahres bei der Geschäftsstelle eingehen. Von der Beitragspflicht sind befreit:
2. Zahlungsweise, Mahnverfahren
a) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich am 1. Februar zur Zahlung fällig. Darüber hinaus werden Abteilungsbeiträge erhoben nach Genehmigung durch den Verwaltungsaussschuß der Sportvereinigung Winnenden 1848 e.V. (zurzeit Fußball, Inline-Skaterhokey Judo, Rollsport und Tennis ). Die Modalitäten der Erhebung der Abteilungsbeiträge liegt in der Verantwortung der jeweiligen Abteilung. In den Beiträgen nach Ziffer 1 ist die Sportversicherung des Württembergischen Landessportbundes (WLSB) enthalten. 5. Angebote für Nichtmitglieder a) Teilnahme an zeitlich begrenzten Kursen: Hierfür ist eine Kursgebühr zu entrichten, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Sie richtet sich nach Dauer, Aufwand, Versicherungsprämie und ist bei der Anmeldung zum Kurs fällig. b) "Schnupperteilnahme": Sportinteressierte, die eine Mitgliedschaft im Verein in Erwägung ziehen, sich aber von dem sie interessierenden Sportangebot erst überzeugen wollen, können bis zu fünfmal probeweise an den jeweiligen Übungsstunden teilnehmen. Diese "Schnupperteilnahme" ist gebührenfrei, Versicherungsschutz ist gewährleistet. Diese Beitragsordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Mai 2011 in Kraft. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand spätestens vier Wochen vor Ablauf eines Kalenderjahres
(lt.
Bitte beachten Sie:
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